Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber bis zu € 500,00 pro Jahr möglich
Bitte vorab mit dem Arbeitgeber klären, was möglich ist - event. auch verwertbar als Lohnerhöhung, Freibetrag geldwerter Vorteil etc. ...
Quelle: Haufe.de
Nicht neu aber wenig genutzt: Jeder Arbeitgeber hat die Möglichkeit zusätzlich zum Entgelt steuer- und beitragsfreie Zuschüsse zur Gesundheitsförderung an die Beschäftigten zu zahlen. Was dabei zu beachten ist.
Die betriebliche Gesundheitsförderung ist gerade in Branchen mit Fachkräftemangel ein probates Mittel zur Arbeitnehmerbindung, auch wenn es keinen Freibetrag für eine Gehaltsumwandlung gibt. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind jedoch in Höhe von 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG) und damit auch beitragsfrei zu Sozialversicherung.
Betriebliche Gesundheitsförderung: 500 Euro steuerfrei für:
· Gesundheitskurse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und
· für die betriebliche Gesundheitsförderung.
Darunter fallen Maßnahmen zu Änderung der Bewegungsgewohnheiten und arbeitsbedingten körperlichen Belastungen, aber auch zur Ernährung und Betriebsverpflegung. Weitere große Themen mit zunehmender Tendenz sind Stressbewältigung und Suchtmittelkonsum.
Die Maßnahmen kann der Arbeitgeber entweder direkt selbst anbieten oder extern durchführen lassen. Bei einer externen Durchführung muss eine entsprechende Rechnung vorliegen, die zu den Entgeltunterlagen des betroffenen Arbeitnehmers genommen werden muss.
Gesundheitsförderung Arbeitgeber: Erstattung von individuellen Kosten
Auch auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnittene individuelle Maßnahmen wie die Erstattung von Kurskosten bei Teilnahme an einem entsprechenden Kursprogramm in einem Sportverein können bezuschusst werden. Dabei gilt aber: Es müssen qualitätsgesicherte Anbieter sein. Und die generelle Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist nicht steuerbefreit.
Die genauen Regelungen dazu sind im Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes vom 21.6.2000 in der Fassung v. 27.8.2010 vorgegeben.
Gesundheitsförderung: Maßnahmen für die Belegschaft
Ebenfalls denkbar sind Aktionen, die sich generell an die gesamte Belegschaft oder größere Gruppen unter den Beschäftigten richten: Geeignete Instrumente zur Erfassung der gesundheitlichen Situation im Betrieb bieten die Krankenkassen an. Insbesondere kann eine Analyse des Arbeitsunfähigkeitsgeschehens erfolgen und arbeitsmedizinischen Untersuchungen ausgewertet werden. Hieraus lassen sich zielgerichtete Angebote entwickeln, die sich im Idealfall dann im Krankenstand des Unternehmens positiv auswirken.
Die Gesamtkosten solcher Maßnahmen müssen teilnehmerbezogen auf die Arbeitnehmer aufgeteilt werden. Die entsprechenden Rechnungen und deren Aufteilung sowie die Teilnahmebescheinigungen gehören zu den Entgeltunterlagen.
Arbeitgeberwechsel und Mehrfachbeschäftigung
Der Freibetrag von 500 Euro gilt pro Kalenderjahr pro Arbeitnehmer. Wird er überschritten, ist nur der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss nicht aufwändige aufgeteilt werden; der Arbeitnehmer kann bei einem unterjährigen Arbeitgeberwechsel den Freibetrag dann 2-fach in Anspruch nehmen. Auch bei Mehrfachbeschäftigten gibt es keine Probleme, denn der Freibetrag steht dem Arbeitnehmer je Arbeitgeber in voller Höhe zu.
Maßnahmen aus betrieblichem Interesse des Arbeitgebers
Aufwendungen zur Gesundheitsförderung aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers bleiben generell steuerfrei. In diesen Fällen gilt nicht nur der Freibetrag von 500 Euro, sondern es liegt eine generelle Steuerbefreiung vor. Denn es handelt sich hierbei nicht um geldwerte Vorteile für die Arbeitnehmer. Allerdings empfiehlt sich in diesen Fällen eine vorherige Abklärung mit dem zuständigen Finanzamt.
Weitere Infos unter:
Quelle: Bundesgesundheitsministerium
Kontakt
55129 Mainz -HECHTSHEIM
Telefon: 06131 /91 47 11
Fax: 06131 /91 47 12 asana-yoga-mainz@web.de